- Bis 31. Juli 2030 gilt für die Produktanforderungen grundsätzlich die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG.
- Ab 1. August 2030 ersetzt die Verordnung (EU) 2025/2509 die Richtlinie.
- Die neue Verordnung führt unter anderem einen digitalen Produktpass für Spielzeug ein.
Welche Pflichten gelten heute?
Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen beurteilen, ob das Produkt als Spielzeug gilt, eine Sicherheitsbewertung durchführen und das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren anwenden. Die Bewertung umfasst je nach Produkt chemische, physikalische, mechanische, elektrische, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition.
- Sicherheitsbewertung und Produktprüfungen
- Technische Unterlagen und Fertigungsinformationen
- Angewandte Normen und Prüfberichte
- EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Warnhinweise
- Rückverfolgbarkeits- und Wirtschaftsakteursangaben
Was kommt ab 1. August 2030?
Die neue Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 ersetzt grundsätzlich ab 1. August 2030 die bisherige Richtlinie. Sie verschärft und vereinheitlicht den Rechtsrahmen, insbesondere bei chemischen Stoffen und der digitalen Bereitstellung von Konformitätsinformationen.
Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller künftig einen digitalen Produktpass für das jeweilige Spielzeugmodell erstellen. Bestimmte institutionelle und Durchführungsregelungen gelten bereits seit 1. Januar 2026; daraus folgt aber nicht, dass die neuen Produktpflichten heute schon vollständig anzuwenden sind.
Wie funktioniert der Übergang?
Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurde, darf danach weiter bereitgestellt werden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der bisherigen Richtlinie bleiben grundsätzlich bis zum 1. Februar 2031 oder bis zu ihrem früheren Ablauf gültig.
Unternehmen mit langlebigen Sortimenten sollten Datenstruktur, Lieferantenunterlagen und Produktpass-Informationen rechtzeitig vorbereiten.
Quellen & Rechtsstand
Für diesen Überblick wurden ausschließlich offizielle Rechts- und Behördenquellen verwendet.
Welche Rechtsakte tatsächlich gelten, lässt sich nicht allein aus der Produktbezeichnung ableiten. Maßgeblich sind unter anderem Konstruktion, Spannung, Antrieb, Funkfunktionen, bestimmungsgemäße Verwendung und Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Inhalte dienen der allgemeinen Fachinformation und ersetzen keine Prüfung des konkreten Produkts oder Rechtsberatung.