- Sie gilt grundsätzlich für elektrische Betriebsmittel innerhalb der festgelegten Nennspannungsbereiche.
- Der Hersteller bewertet die elektrische Sicherheit und erstellt technische Unterlagen sowie eine EU-Konformitätserklärung.
- Produkte unterhalb der Spannungsgrenzen können trotzdem anderen CE-Rechtsakten unterliegen.
Welche Produkte fallen in den Anwendungsbereich?
Die Richtlinie 2014/35/EU gilt grundsätzlich für elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 Volt Wechselstrom oder zwischen 75 und 1.500 Volt Gleichstrom bestimmt sind. Anhang II enthält bestimmte Ausnahmen.
Die Produktbezeichnung allein reicht für die Einordnung nicht. Ein vollständiges Gerät, sein Netzteil und einzelne Komponenten können unterschiedlich zu bewerten sein.
Welche Pflichten entstehen?
Der Hersteller muss sicherstellen, dass das Betriebsmittel bei ordnungsgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Schutzziele erfüllt. Dazu gehören unter anderem Gefährdungen durch elektrischen Schlag, Temperaturen, Lichtbögen, mechanische Einwirkungen und vorhersehbare äußere Einflüsse.
- Produkt- und Sicherheitsbewertung
- Ermittlung und Anwendung geeigneter technischer Spezifikationen und Normen
- Technische Unterlagen und erforderliche Prüf- beziehungsweise Berechnungsnachweise
- EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Pflichtangaben
Wie spielt sie mit anderen Rechtsakten zusammen?
Für ein elektrisches Produkt können zusätzlich beispielsweise EMV-, Funk-, RoHS- oder Ökodesign-Anforderungen gelten. Wird das Gesamtprodukt als Maschine eingeordnet, werden die Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie für elektrische Gefährdungen grundsätzlich innerhalb des Maschinenrechts berücksichtigt.
ClearCE führt die anwendbaren Rechtsbereiche in einer konsistenten Konformitätsstrategie zusammen.
Quellen & Rechtsstand
Für diesen Überblick wurden ausschließlich offizielle Rechts- und Behördenquellen verwendet.
Welche Rechtsakte tatsächlich gelten, lässt sich nicht allein aus der Produktbezeichnung ableiten. Maßgeblich sind unter anderem Konstruktion, Spannung, Antrieb, Funkfunktionen, bestimmungsgemäße Verwendung und Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Die Inhalte dienen der allgemeinen Fachinformation und ersetzen keine Prüfung des konkreten Produkts oder Rechtsberatung.